a) In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Gemeinde habe den angefochtenen Entscheid gestützt auf Unterlagen getroffen, in welche dem Beschwerdeführer vorgängig keine Einsicht gewährt worden sei und bezüglich welcher er sich folglich nicht habe äussern können. Er habe in den Schlussbemerkungen beantragt, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Erstellung der J.________strasse vorhandenen Dokumente offenzulegen seien. Ebenfalls sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihm in einen allfälligen Bericht betreffend den Gewässerschutz im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgängig