c) Zwar trifft es zu, dass sich in den beiden hängigen Beschwerdeverfahren teilweise dieselben Fragen stellen und dieselben Parteien involviert sind. Dennoch stehen vorliegend zwei unterschiedliche Bauvorhaben auf unterschiedlichen Bauparzellen zur Diskussion, die sich gegenseitig nicht zwingend bedingen. So lassen sich die beiden Einfamilienhäuser unabhängig voneinander beurteilen und – sofern bewilligungsfähig – auch realisieren. Die Beschwerden betreffen nicht denselben Gegenstand, womit die Voraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 VRPG nicht erfüllt ist. Von einer Verfahrensvereinigung wäre unter diesen Umständen überdies auch kein prozessökonomischer Gewinn zu erwarten gewesen.