a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, das vorliegende Verfahren sei mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2024/82 (Neubau Einfamilienhaus mit Doppelunterstand) zu vereinigen. Zur Begründung bringt er vor, dass sich in den beiden Verfahren zu weiten Teilen die gleichen Rechtsfragen stellen würden. Zudem seien die identischen Parteien involviert. Sodann hätten die Projektänderungen im Verfahren RA Nr. 110/2024/82 einen direkten Einfluss auf das vorliegende Bauvorhaben. Es würde in mehreren zu beurteilenden Punkten eine Abhängigkeit zwischen den Bauvorhaben bestehen. Auch aus prozessökonomischen Gründen sei eine Vereinigung der Verfahren angezeigt.