b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederhergestellt und festgestellt, dass die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt gilt. Auf die – überdies formgerechte – Beschwerde ist einzutreten. 2. Verfahrensvereinigung