2. Am 3. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) eine Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde vom 25. Oktober 2024 sowie ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG1 ein. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 hiess das Rechtsamt das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut und stellte fest, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gelte. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Aufhebung des Bauentscheids vom 25. Oktober 2024 sowie der Gewässerschutzbewilligung vom 14. Oktober 2024 und