1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 15. Februar 2024 bei der Gemeinde Hellsau ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelunterstand auf der Parzelle Hellsau Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 und steht im Eigentum der B.________ AG. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Bauentscheid vom 25. Oktober 2024 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung.