4. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt, was je CHF 1100.00 entspricht. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für ihren Kostenanteil. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Parteikosten von CHF 6864.35 werden hälftig, ausmachend CHF 3432.20, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 30/31 BVD 110/2024/162