Für die Kostenverteilung ist nur das vorinstanzliche Verfahren, also das (zweite) nachträgliche Baubewilligungsverfahren, relevant. In seinen Schlussbemerkungen vom 5. März 2025 wiederholt der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich die in seinen vorherigen Eingaben vertretenen Rechtsstandpunkte. Diese rechtfertigen keine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1100.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für ihren Kostenanteil.