führer, die Verfahrenskosten sowie die gesamten Parteikosten dem Gemeinwesen und/oder der Bauherrschaft aufgrund deren prozessualen Verhaltens und der besonderen Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG aufzuerlegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Verfahrensmängel des ersten Baubewilligungsverfahrens wurden bereits im Entscheid BVD 110/2023/158 als besondere Umstände bei der Kostenverteilung berücksichtigt. Sie können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erneut berücksichtigt werden. Für die Kostenverteilung ist nur das vorinstanzliche Verfahren, also das (zweite) nachträgliche Baubewilligungsverfahren, relevant.