Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schlussbemerkungen vom 5. März 2025 nichts zu ändern. Darin bittet der Beschwerde- 70 Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. Sep- tember 2022 (KIG; SR 814.310). 71 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).