Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine der Parteien vollumfänglich. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde insoweit, als aufgrund der fehlenden Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands der Bauabschlag erteilt wird. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Beschwerdegegner hingegen obsiegen insofern, als die Beschwerde hinsichtlich der lärmschutzrechtlichen Aspekte unbegründet ist und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wird. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.