Indem der Bauentscheid vom 28. Oktober 2024 aufgehoben wird, gilt auch die erwähnte Auflage gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 10. Mai 2022 nicht mehr. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, die Auflage, wonach die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr in einem schallreduzierten Nachtmodus zu betreiben, gestützt auf das Vorsorgeprinzip im Dispositiv dieses Entscheids anzuordnen. Die Anordnung zielt auf eine Verbesserung des Lärmschutzes ab und ist daher geeignet. Die Anordnung ist für die Beschwerdegegner ausserdem ohne Weiteres zumutbar, zumal sie sich im Baubewilligungsverfahren dagegen nicht zur Wehr gesetzt haben. 13. Kosten