a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Gemeinde Toffen die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG für die Luftwärmepumpe zu Unrecht erteilt hat. Der Bauentscheid der Gemeinde Toffen vom 28. Oktober 2024 ist aufzuheben und dem nachträglichen Baugesuch vom 28. Februar 2024 ist der Bauabschlag zu erteilen. Da die Beschwerdegegner in gutem Glauben Dispositionen getroffen haben, profitieren sie resp. das ausgeführte Bauvorhaben vom Vertrauensschutz. Auch sprechen keine gewichtigen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen für einen Rückbau oder eine Verschiebung der strittigen Wärmepumpe