e) Es steht damit fest, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen für den Rückbau der Wärmepumpe sprechen. Das Interesse der Beschwerdegegner am Vertrauensschutz überwiegt hier das Interesse an der Durchsetzung der Bauordnung. Die Beschwerdegegner haben bedeutende finanzielle Aufwendungen für die Installation der strittigen Wärmepumpe getätigt. Die Baukosten betrugen CHF 32 792.00. Ein Rückbau und die Innenaufstellung stehen im Lichte der Verhältnismässigkeit damit ausser Frage, zumal bei der Innenaufstellung nicht nur ein anderes Gerät gewählt werden müsste, sondern zusätzlich aufwendige bauliche Massnahmen nötig wären.