Er konnte sich am nachträglichen (zweiten) Baubewilligungsverfahren beteiligen und seine Einwände vorbringen. Von einer Gutheissung einer laschen oder willkürlichen Baubewilligungspraxis der Gemeinde Toffen kann daher keine Rede sein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich zudem erwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands nicht erfüllt sind und der angefochtene Entscheid der Gemeinde aufzuheben ist. Insoweit kommt dem angefochten Bauentscheid der Gemeinde auch keine präjudizielle Wirkung zu.