10 Abs. 1 KV67). Eine Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot dann, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.68 Dass sich die Gemeinde in einer gleichgelagerten Situation in einem Baubewilligungsverfahren anders verhalten hat, ist weder aktenkundig noch belegt. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall mit dem Beschwerdeverfahren BVD 110/2023/158 der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein baurechtlich korrektes Verfahren vollumfänglich gewahrt wurde. Er konnte sich am nachträglichen (zweiten) Baubewilligungsverfahren beteiligen und seine Einwände vorbringen.