e) Der Beschwerdeführer sieht insbesondere ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem objektiven und korrekt durchgeführten Baubewilligungsverfahren, das von der Baubewilligungsbehörde für alle Bauherren gleichermassen mit denselben gesetzlich vorgeschriebenen Regeln und Anforderungen durchgeführt werden müsse. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV67).