auch für die mit Blocksteinen ausgekleidete Nische. Sie befindet sich innerhalb der bestehenden Böschung und ist nicht für die Allgemeinheit zugänglich. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit eine Absturzgefahr vom bestehenden oberen Weg zum Wohnhaus der Beschwerdegegner ausgehen soll. An der Böschung im Bereich des Hauszugangswegs hat sich nichts verändert. Durch die bestehende Bepflanzung ist die Zugänglichkeit der Böschung vom Hauszugangsweg her erschwert. Dies geht aus den aktenkundigen Fotos hervor.66 Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sein könnten. Die Nachbarn der Parzellen Nr. N.________, Nr. J.________ und Nr. K.