Darauf ist nicht die strittige Wärmepumpe zu sehen, sondern ein anderes Aussengerät in einer anderen, nicht näher beschriebenen Umgebung. Eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Die Vorschrift von Art. 21 BauG, wonach Bauten und Anlagen so zu erstellen, betreiben und zu erhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden, ist nicht verletzt. Dies gilt 65 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 15.