Im vorliegenden Fall ist die Ausblasrichtung der strittigen Luftwärmepumpe zwar auf den Vorplatz gerichtet, wie der Beschwerdeführer richtig festhält. Dabei handelt es sich aber nicht um einen für die Allgemeinheit zugänglichen Fussweg, sondern lediglich um einen ebenen, privaten Vorplatz der Beschwerdegegner ohne Erschliessungsfunktion für Fussgänger. Der Briefkasten liegt zudem ausserhalb der direkten Ausblaszone des Aussengeräts und kann durch die Post problemlos über den Vorplatz von Osten kommend bedient werden, ohne die direkte Ausblaszone zu betreten.