Somit ist die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Ausserdem ist die Fläche der Erschliessungsstrasse im Bereich der Grenze zur Bauparzelle äusserst grosszügig angelegt und es ist bereits ein Trottoir vorhanden, wie sich aus dem Überbauungsplan der UeO ZPP Nr. 2 I.________ ergibt. Für eine Strassenerweiterung ist daher kein Bedarf erkennbar und eine Strassenerweiterung wäre an dieser Stelle aufgrund der Böschungssituation auch nicht zweckmässig. Auch sonst sind keine verkehrsrelevanten zusätzlichen Auswirkungen erkennbar, da die I.________strasse in diesem Bereich als Platz ausgestaltet ist. Gleiches gilt für die baubewilligungsfreien baulichen Massnahmen an der Böschung.