b) Die von der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe berührten öffentlichen Interessen umfassen insbesondere den Lärmschutz und die Verkehrssicherheit. Aus den Erwägungen 4 bis 7 folgt, dass der fragliche Standort hinsichtlich des Lärmschutzes optimiert ist. Auch das Vorsorgeprinzip wird nicht verletzt, da sich die Aussenlärmsituation im vorliegenden Fall mit der Innenaufstellung des Geräts oder dem Verschieben an einen anderen Aussenstandort nicht oder nicht in relevanter Weise verbessern würde. Im vorliegenden Fall wird der erforderliche Strassenabstand zwar nicht eingehalten.