Waldes gegen Zweckentfremdung oder der Schutz des Gewässerraums.64 Gleiches gilt für baubewilligungsfreie Bauten oder Anlagen, wie das hier bei den vorgenommenen Arbeiten an der Böschung der Fall ist. Die Baupolizeibehörde darf mittels Wiederherstellungsverfügung nur einschreiten, wenn eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage die öffentliche Ordnung stört, insbesondere die Sicherheit, Gesundheit oder den Umweltschutz gefährdet oder das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt (Art. 1b Abs. 3 und Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG).