Gemäss der Rechtsprechung sind gewichtige öffentliche Interessen, die selbst beim vorhandenen guten Glauben der Beschwerdegegner für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sprechen, einerseits die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (z.B. Abbruch eines von der Gemeinde rechtswidrig bewilligten, nicht zonenkonformen Hobby-Pferdestalles) oder auch in der Wohnzone mit überwiegendem Wohnanteil (z.B. keine Duldung von Sexgewerbe). Andererseits können auch der Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen unter Umständen als gewichtige öffentliche Interessen gelten, ebenso wie der Schutz des