a) Bei gutem Glauben, kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private Interessen sie gebieten. Gemäss der Rechtsprechung sind gewichtige öffentliche Interessen, die selbst beim vorhandenen guten Glauben der Beschwerdegegner für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sprechen, einerseits die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (z.B. Abbruch eines von der Gemeinde rechtswidrig bewilligten, nicht zonenkonformen Hobby-Pferdestalles) oder auch in der Wohnzone mit überwiegendem Wohnanteil (z.B. keine Duldung von Sexgewerbe).