Erst nachdem die Beschwerdegegner die Luft-Wasser-Wärmepumpe errichtet hatten, zeigte sich im Nachhinein im Beschwerdeverfahren BVD 110/2023/158, dass die Baubewilligung vom 13. Mai 2022 fehlerhaft war und aufgehoben werden musste. Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich ausserdem, dass die vorgenommenen Arbeiten an der Böschung, d.h. die Abgrabung und die mit Blocksteinen ausgekleideter Böschung, baubewilligungsfrei sind. Diesbezüglich liegt kein formell rechtswidriger Zustand vor. 11. Gewichtige öffentliche Interessen und Störung der öffentlichen Ordnung