Die Gemeinde bzw. die Baubewilligungsbehörde war zweifellos zuständig für die Erteilung der Baubewilligung vom 13. Mai 2022. Somit steht fest, dass die Beschwerdegegner in gutem Glauben davon ausgehen konnten, dass sie das Aussengerät, den Aushub und das Fundament auf der Grundlage der Baubewilligung vom 13. Mai 2022 erstellen durften. Das haben sie auch getan. Erst nachdem die Beschwerdegegner die Luft-Wasser-Wärmepumpe errichtet hatten, zeigte sich im Nachhinein im Beschwerdeverfahren BVD 110/2023/158, dass die Baubewilligung vom 13. Mai 2022 fehlerhaft war und aufgehoben werden musste.