Der Nicht-Einbezug des Beschwerdeführers ins Baubewilligungsverfahren kann den Beschwerdegegnern folglich nicht angelastet werden. Aufgrund des gewählten Standorts auf der Nordseite des Wohnhauses der Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer lärmtechnisch von der strittigen Luft-Wasser-Wärme- pumpe nicht betroffen und es besteht auch anders als beim Vordach kein direkter Sichtkontakt. Deshalb ging die Gemeinde den Akten zufolge davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen von der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe betroffen ist.63 Dieser rechtliche Aspekt war anschliessend auch im Beschwerdeverfahren BVD 110/2023/158 stark umstritten.