Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, die betroffenen Nachbarn durch Mitteilung über das Bauvorhaben zu informieren (Art. 27 BewD). Die Beschwerdegegner durften davon ausgehen, dass die Gemeinde das Verfahren korrekt durchführt. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, während des laufenden Verfahrens von sich aus und ohne Anlass die Verfahrenshandlungen der Gemeinde zu überprüfen, zumal die räumlichen Auswirkungen des Vordachs bei der Eingangstür aufgrund der grösseren Dimensionen nicht mit der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe vergleichbar waren. Der Nicht-Einbezug des Beschwerdeführers ins Baubewilligungsverfahren kann den Beschwerdegegnern folglich nicht angelastet werden.