k) Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegner gewusst hätten, dass sie ihn in das erste Baubewilligungsverfahren hätten einbeziehen müssen, da sie bereits für ein früher erstelltes Vordach seine Zustimmung hätten einholen müssen. Dies zeige, dass die Beschwerdegegner nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Eine Bauherrschaft könne nicht einfach vollendete Tatsachen schaffen und davon ausgehen, dass sie im Nachgang besonderen Schutz verdiene. Auch dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Es ist in erster Linie Sache der Gemeinde, die betroffenen Nachbarn durch Mitteilung über das Bauvorhaben zu informieren (Art.