Damit übersieht der Beschwerdeführer die Bedeutung des zitierten Urteils. Darin geht es um die Auslegung und Interpretation von bewilligten Plänen und die Frage, ob die Aussenraumgestaltung durch den Bauentscheid schon abschliessend geregelt wurde. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass bei Unklarheiten darüber, was bewilligt wurde, den Plänen der Vorrang zu geben sei.