j) Ebenso hilft das vom Beschwerdeführer zitierte Verwaltungsgerichtsurteil VGE 22473 vom 25. Januar 2006 nicht weiter. Demzufolge könne die Bauherrschaft aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen später nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer scheint aus dem Urteil zu schlussfolgern, dass die Bauherrschaft, sofern sie im Baubewilligungsverfahren fehlerhafte oder unvollständige Pläne einreicht, in einem Wiederherstellungsverfahren nicht als gutgläubig gelten kann. Damit übersieht der Beschwerdeführer die Bedeutung des zitierten Urteils.