Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die ursprünglichen Angaben der Bauherrschaft im Situationsplan betreffend die Gebäudeabstände von 12 m respektive 20 m entsprächen nicht den Regeln der BMBV61. Dazu ist zu anzumerken, dass diese Distanzangaben zur Berechnung der Lärmimmissionen (Beurteilungspegel) dienten, wie aus dem Lärmschutznachweis des ersten Baugesuchs zu entnehmen ist.62 Dementsprechend wurde im Lärmschutznachweis bei der Ermittlung des Beurteilungspegels eine Distanz von 12 m zum Empfangsort (Liegenschaft I.________strasse 19a) gewählt. Insoweit ist die Rüge des Beschwerdeführers, zwischen den im Situationsplan an-