Es ist die Gemeinde, welche dafür sorgen muss, dass sämtliche für die Durchführung eines Baubewilligungverfahrens nötigen Unterlagen und Auskünfte vorliegen. Es liegt auch an ihr, nötigenfalls diese Informationen nachzufordern. Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht gesagt werden, dass die Bauherrschaft bezüglich der Parzelle Nr. N.________ im ersten Baugesuch wider besseres Wissen weder ein Näherbaurecht beigelegt noch ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands gestellt hatte.