Schliesslich stand die Parzelle Nr. N.________ gemäss Grundbuch im Eigentum von Privatpersonen, sodass für die Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des ersten Baugesuchs nicht offensichtlich war, dass es sich um eine öffentliche Strasse im Sinne des SG handelt und der Strassenabstand einzuhalten ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich ohne grossen Aufwand feststellen konnte, dass es sich bei der Parzelle Nr. N.________ um eine öffentliche Strasse im Sinn des SG handelt. Es ist die Gemeinde, welche dafür sorgen muss, dass sämtliche für die Durchführung eines Baubewilligungverfahrens nötigen Unterlagen und Auskünfte vorliegen.