Dies erklärt, weshalb sich die Gemeinde mit den Baugesuchsunterlagen des ersten Baugesuchs begnügte. Erst im nachträglichen Beschwerdeverfahren veränderte sich die rechtliche Ausgangslage, als sich herausstellte, dass die Rechtsauffassung der Gemeinde und der Beschwerdegegner bezüglich der Parzelle Nr. N.________ falsch war. Da die Gemeinde ebenso wie die Beschwerdegegner von einer unrichtigen Qualifikation der Parzelle Nr. N.________ ausgingen und deswegen kein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands einreichten, kann ihnen dies im Nachhinein als Laien in Bausachen nicht angelastet werden. Schliesslich stand die Parzelle Nr. N.___