__ vorlagen, folgerte die Gemeinde, dass es keiner Ausnahme nach Art. 26 BauG vom Grenzabstand bedurfte. Hinsichtlich des Strassenabstandes ging die Gemeinde den Akten zufolge davon aus, dass dieser nicht gegenüber der sich im Privateigentum befindlichen Parzelle Nr. N.________, sondern nur gegenüber der gemeindeeigenen L.________strasse zur Anwendung gelangt und mit rund 14 m mehr als eingehalten ist.60 Vor diesem Hintergrund sah die Gemeinde keine Veranlassung, die Grenzabstände näher zu prüfen. Dies erklärt, weshalb sich die Gemeinde mit den Baugesuchsunterlagen des ersten Baugesuchs begnügte.