h) Auch aus der Kritik hinsichtlich des Einwands, dass im ersten Baugesuch die Grenz- und Strassenabstände in den Plänen nicht angegeben wurden, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Soweit ersichtlich, gingen die Gemeinde und die Beschwerdegegner im ersten Baubewilligungsverfahren davon aus, dass gegenüber den nördlich und westlich gelegenen Grundstücken Nr. J.________ und Nr. K.________ der ordentliche Grenzabstand von 5.00 m zur Anwendung kommt. Da im ersten Baugesuch gleichzeitig die Zustimmungserklärungen der Nachbarn der Grundstücke Nr. J.________ und Nr. K.________ vorlagen, folgerte die Gemeinde, dass es keiner Ausnahme nach Art.