dere den Beschwerdegegnern gestützt auf Art. 17 und 18 BewD nicht wegen offensichtlicher formeller Mängel zur Verbesserung zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann den Beschwerdegegnern diesbezüglich keine mangelnde Sorgfalt oder Bösgläubigkeit vorgeworfen werden.