Dies gilt umso mehr, da sie nicht konstruktiv mit dem fraglichen Wärmepumpengerät verbunden sind. Anzumerken ist schliesslich, dass den Akten zufolge auch die Gemeinde davon ausging, dass die «ausgeführte Böschungssicherung mit Blocksteinen» weniger als 1.20 m hoch ist und keine Baubewilligungspflicht auslöst.59 Damit stösst der Beschwerdeführer mit der Argumentation, die Bauherrschaft habe gewusst, dass die Stützmauer bewilligungspflichtig sei, und habe im ersten Baugesuch gemäss Art. 14 BewD keine Grundrisse und Schnitte beigefügt, ins Leere. Vielmehr hat die Baubewilligungsbehörde das erste, rudimentäre Baugesuch vorbehaltslos akzeptiert und es insbeson-