Die Blocksteine innerhalb der Böschung sind als eigenständiges gestalterisches Element zu betrachten. Ebenso wurden an der Böschung keine Terrainveränderungen von mehr als 100 Kubikmeter vorgenommen, für die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD eine Baubewilligung erforderlich wäre. Zur Diskussion steht vielmehr eine unerhebliche Terrainveränderung innerhalb der bestehenden Böschung, die höchstens fünf Kubikmeter umfasst.