g) Hinsichtlich der aufgeschichteten Blocksteine hinter dem Aussengerät ergibt sich aus dem Sachverhalt (vgl. Erwägung 2c), dass diese an keiner Stelle eine Höhe von 1.20 m erreichen und somit die baubewilligungsfreie Höhe für Stützmauern gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD von 1.20 m nicht überschreiten. Anders als vom Beschwerdeführer ausführt, bilden die aufgeschichteten Blocksteine mit der 0.67 m hohen Mauer am Böschungsfuss zusammen keine Einheit und stehen auch in keinem funktionalen Zusammenhang. Die Blocksteine innerhalb der Böschung sind als eigenständiges gestalterisches Element zu betrachten.