f) Soweit der Beschwerdeführer rügt, im Baugesuch fehlten Angaben zum Betonfundament und zur neu erstellten, oberen Stützmauer, ist Folgendes festzuhalten: Es ist notorisch, dass aussen aufgestellte Wärmepumpengeräte auf einem festen Untergrund bzw. auf einem Fundament aufgestellt werden müssen. Nur so ist ein störungsfreier Betrieb möglich und das Gerät ist gegen das Umkippen geschützt. Entsprechend gingen die Beschwerdegegner und die Gemeinde davon aus, dass der Aushub für die Nische und das Betonfundament Bestandteil der Baubewilligung vom 13. Mai 2022 sind. Dies belegt das Formular SB1 «Selbstdeklaration Baukontrolle 1».58