Die Beschwerdegegner hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer einzubeziehen sei, da sie dessen Zustimmung schon für ein früher erstelltes Vordach einholen hätten müssen. Dies zeige, dass die Bauherrschaft nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Eine Bauherrschaft könne nicht einfach vollendete Tatsachen schaffen und davon ausgehen, dass sie im Nachgang im Hinblick auf eine Wiederherstellung noch besonderen Schutz verdiene.