Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Verwaltungsgerichtsurteil VGE 22473 vom 25. Januar 2006 E.5.2, wonach aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen die Bauherrschaft später nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Es würden auch Angaben zu den Grenz- und Strassenabständen in den Baugesuchunterlagen fehlen. Die Beschwerdegegner hätten erkennen müssen, dass der Strassenabstand nicht eingehalten sei. Schliesslich sei das Bauvorhaben nicht so umgesetzt, wie in den Plänen gezeigt. Die Beschwerdegegner hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer einzubeziehen sei, da sie dessen Zustimmung schon für ein früher erstelltes Vordach einholen hätten müssen.