erstellten Betonpodesten und zur neu erstellten oberen Stützmauer fehlen. Die Bauherrschaft habe es auch unterlassen, Grundrisse und Schnitte gemäss Art. 14 BewD dem Baugesuch beizufügen. Sie hätte auch nachweislich davon gewusst, dass die Stützmauer bewilligungspflichtig sei. Die Bauherrschaft habe damit die «minimalste Sorgfalt» nicht an den Tag gelegt und könne sich in der Folge auch nicht auf den guten Glauben berufen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Verwaltungsgerichtsurteil VGE 22473 vom 25. Januar 2006 E.5.2, wonach aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen die Bauherrschaft später nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.