Mit dem Bestand der strittigen Luftwärmepumpe vergrössere sich die Rechtswidrigkeit nicht, da bereits eine vorbestehende Stützmauer in den Strassenabstand rage. Auch sei zu beachten, dass der Abstand zum faktischen Fahrbahnrand mit 8.03 m gross sei. Auch werde der Zweck des Strassenabstands, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Luft-Wasser-Wär- mepumpe nicht beeinträchtigt. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Einhaltung des Strassenabstands sei daher nicht zu erblicken.