d) In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2025 bemerkten die Beschwerdegegner, dass sie das Bauvorhaben gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde vom 13. Mai 2022 erstellt hätten. Die Gemeinde sei zweifellos für die Beurteilung und Erteilung des Baugesuchs zuständig gewesen. Bei dieser Ausgangslage hätten sie annehmen dürfen, dass sie zur Bauausführung berechtigt seien und deshalb als gutgläubig zu betrachten sind. Das öffentliche Interesse sei theoretisch. Mit dem Bestand der strittigen Luftwärmepumpe vergrössere sich die Rechtswidrigkeit nicht, da bereits eine vorbestehende Stützmauer in den Strassenabstand rage.