Baufachleute müssen daher grundsätzlich Bescheid wissen über Hindernisse, die einem Bauvorhaben entgegenstehen können. Auf den guten Glauben kann sich weiter nicht berufen, wer fahrlässig handelt, z.B. indem er es unterlässt, sich bei der zuständigen Stelle zu erkundigen, ob eine nicht eindeutig bewilligte Nutzung zulässig ist. Schliesslich muss die gegebene falsche Auskunft der Behöre kausal sein für die getätigte Disposition.