Gutgläubig kann eine Bauherrschaft z.B. sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt, z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Die Auskunft muss dabei von der zuständigen Amtsstelle ausgegangen sein und die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein.57 Es ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bauherrschaft abzustellen. Baufachleute müssen daher grundsätzlich Bescheid wissen über Hindernisse, die einem Bauvorhaben entgegenstehen können.